Mit diesem Bescheid wurde der Anträge der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH, die KommAustria möge gemäß § 62 PrTV-G feststellen, die Stadtwerke Judenburg AG habe gegen Vertrag und gegen die Bestimmung des § 20 PrTV-G verstoßen, sowie der Antrag gemäß § 63 PrTV-G auf Einleitung eines Untersagungsverfahrens gegenüber der Stadtwerke Judenburg AG "als Kabelrundfunkveranstalterin" bzw eines Verfahrens "zum Entzug der Lizenz zur Ausstrahlung von Kabel-TV" zurückgewiesen. Die Stadtwerke Judenburg AG betätigt sich als Kabelnetzbetreiber, verstanstaltet jedoch kein Kabelrundfunkprogramm. Die Anträge der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH waren als unzulässig zurückzuweisen, da solche Verfahren nur gegen Rundfunkveranstalter geführt werden können.
Der Bundeskommunikationssenat hat die Entscheidung mit Bescheid vom 06.03.2003, GZ. 611.191/001-BKS/2002, bestätigt. Sie ist damit rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“