Mit diesem Bescheid wurde der Anträge der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH, die KommAustria möge gemäß § 62 PrTV-G feststellen, die Stadtwerke Judenburg AG habe gegen Vertrag und gegen die Bestimmung des § 20 PrTV-G verstoßen, sowie der Antrag gemäß § 63 PrTV-G auf Einleitung eines Untersagungsverfahrens gegenüber der Stadtwerke Judenburg AG "als Kabelrundfunkveranstalterin" bzw eines Verfahrens "zum Entzug der Lizenz zur Ausstrahlung von Kabel-TV" zurückgewiesen. Die Stadtwerke Judenburg AG betätigt sich als Kabelnetzbetreiber, verstanstaltet jedoch kein Kabelrundfunkprogramm. Die Anträge der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH waren als unzulässig zurückzuweisen, da solche Verfahren nur gegen Rundfunkveranstalter geführt werden können.
Der Bundeskommunikationssenat hat die Entscheidung mit Bescheid vom 06.03.2003, GZ. 611.191/001-BKS/2002, bestätigt. Sie ist damit rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G