Über Anzeige der COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 14.05.2012, KOA 4.230/12-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 30.11.2015, KOA 4.230/15-003, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung von den Bezirken Perg und Amstetten umfasst („MUX C – Strudengau“), wurde gemäß § 25 Abs. AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des von der COLESNICOV TV, Film und Medienproduktion KG veranstalteten Programms „DIASPORA TV“ mit 20.06.2016 und Aufnahme des von der DORF TV GmbH veranstalteten Programms „DORF TV“ ab Rechtskraft des Programmzulassungsbescheides, KOA 4.430/16-003, den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen