Über Anzeige der COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 14.05.2012, KOA 4.230/12-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 30.11.2015, KOA 4.230/15-003, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung von den Bezirken Perg und Amstetten umfasst („MUX C – Strudengau“), wurde gemäß § 25 Abs. AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des von der COLESNICOV TV, Film und Medienproduktion KG veranstalteten Programms „DIASPORA TV“ mit 20.06.2016 und Aufnahme des von der DORF TV GmbH veranstalteten Programms „DORF TV“ ab Rechtskraft des Programmzulassungsbescheides, KOA 4.430/16-003, den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“