Der Schlüsselverlag J.S. Moser GmbH (Life Radio Tirol) wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz die Übertragungskapazität „HINTERTUX 2 - Hohenhaustenne 104,1 MHz“ zur Verbesserung der Versorgung im Versorgungsgebiet „Tirol“ zugeordnet.
Die entgegenstehenden Anträge der Zillertaler Medien GmbH i.G., der Österreichischen christlichen Mediengesellschaft – Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur und der Antenne Salzburg GmbH wurden wegen des Vorrangs der Verbesserung bei der Frequenzzuteilung abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen