Der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 für den Zeitraum von Montag, 19.05.2014, 00:00 Uhr, bis Dienstag, 20.05.2014, 24:00 Uhr, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen Funkstelle LEUTSCHACH, Frequenz 94,0 MHz, und Funkstelle LEUTSCHACH, Frequenz 106,3 MHz, zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G