• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.03.2018
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 4.300/17-001

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde vom 28.09.2016 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid wurde am 06.04.2017 von den Beschwerdeführern Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis vom 15.02.2018, W219 2153029-1/3E und W219 2179300-1/3E, hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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