Aufgrund der Anzeige der Radio Oberland GmbH wird gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 25 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, von 10 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH sowie von 40 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Radio Oberland GmbH, somit insgesamt 75 % der Geschäftsanteile an der Radio Oberland GmbH an die Welle Salzburg GmbH & Co. KG, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 PrR-G sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"