Aufgrund der Anzeige der Radio Oberland GmbH wird gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 25 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, von 10 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH sowie von 40 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Radio Oberland GmbH, somit insgesamt 75 % der Geschäftsanteile an der Radio Oberland GmbH an die Welle Salzburg GmbH & Co. KG, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 PrR-G sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G