Aufgrund der Anzeige der Radio Oberland GmbH wird gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 25 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, von 10 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH sowie von 40 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Radio Oberland GmbH, somit insgesamt 75 % der Geschäftsanteile an der Radio Oberland GmbH an die Welle Salzburg GmbH & Co. KG, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 PrR-G sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“