• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.06.2011
  • Partei(en)
    Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH
  • GZ
    KOA 1.460/11-013

Rechtsverletzung der Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH

Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass sie am 01.10.2010 zwischen 16:00 und 24:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihres im Versorgungsgebiet „Bruck an der Mur/Mur-, Mürztal“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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