• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    18.04.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/18-001

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Obmann des Verbandes der Tanzlehrer Steiermarks und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass der Verband der Tanzlehrer Steiermarks in 8010 Graz, Kaiser Franz Josef Kai 50, innerhalb des Zeitraums von 01.07.2017 bis 15.07.2017 sowie in der mit Schreiben vom 20.07.2017, KOA 13.250/17-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 26.07.2017 bis 23.08.2017, die Bekanntgabe gemäß § 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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