Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Salzburger Festspielfonds und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass der Salzburger Festspielfonds in 5020 Salzburg, Hofstallgasse 1, innerhalb des Zeitraums von 01.07.2017 bis 15.07.2017 sowie in der mit Schreiben vom 20.07.2017, KOA 13.250/17-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 25.07.2017 bis 22.08.2017, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"