Die KommAustria hat den Antrag der New Media Online GmbH auf Feststellung, dass sie im Rahmen des Internetauftritts unter der URL www.tt.com und durch die darüber angebotenen Inhalte keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 und 4 AMD-G veranstaltet und daher keine Verpflichtung zur Anzeige nach § 9 Abs. 1 AMD-G besteht, gemäß § 9 Abs. 1 und 7 AMD-G iVm § 56 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Entscheidung vom 13.08.2012 (GZ 611.191/0003-BKS-2012) den Bescheid der KommAustria aufgehoben.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen