Die KommAustria hat den Antrag der New Media Online GmbH auf Feststellung, dass sie im Rahmen des Internetauftritts unter der URL www.tt.com und durch die darüber angebotenen Inhalte keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 und 4 AMD-G veranstaltet und daher keine Verpflichtung zur Anzeige nach § 9 Abs. 1 AMD-G besteht, gemäß § 9 Abs. 1 und 7 AMD-G iVm § 56 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Entscheidung vom 13.08.2012 (GZ 611.191/0003-BKS-2012) den Bescheid der KommAustria aufgehoben.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G