Die KommAustria hat auf Antrag von Raphael Skrepek gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem unter der URL https://www.youtube.com/user/Godsentertainment666 abrufbaren YouTube-Kanal „Wiener Schmäh“ und bei dem unter der URL http://www.wienerschmaeh.at/ verbreiteten Video-Angebot jeweils um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes