• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    02.09.2014
  • Unterkategorie
    Hörfunk analog
  • Partei(en)
    AGORA Verein Arbeitsgemeinschaft offenes Radio/Avtonomno gibanje odprtega radia
  • GZ
    KOA 1.476/14-001

Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms

1. Dem AGORA Verein „Arbeitsgemeinschaft offenes Radio – Avtonomno gibanje odprtega radia“ (ZVR-Zahl 224485150 bei der BPD Klagenfurt) wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und § 5 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Bad Radkersburg“ erteilt.

Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertra-gungskapazität „Bad Radkersburg 2 (Thermenarena) 92,60 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet die Region rund um Bad Radkersburg in der Südoststeiermark, soweit dieses Gebiet durch die in Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität versorgt werden kann. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.

Im Rahmen des zugelassenen Vollprogramms wird für sechzehn Stunden ein nichtkommerzielles (werbefreies) Programm unter dem Namen „Radio Agora“ verbreitet. Das um eigene inhaltliche Beiträge aus dem gegenständlichen Versorgungsgebiet angereicherte Programm wird aus den bestehenden Versorgungsgebieten „Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten sowie die Gemeinde Soboth“ und „Leutschach“ übernommen. „Radio Agora“ spricht sowohl die Interessen der slowenischen Volksgruppe als auch der deutsch­sprachigen Bevölkerung und der übrigen im Versorgungsgebiet lebenden Menschen mit Migrationshintergrund an. Die Programmsprache ist im Tagesprogramm überwiegend Slowenisch und im Abend- und Nachtprogramm ein-, zwei- und mehrsprachig und umfasst in dieser Zeit insbesondere Bosnisch, Kroatisch, Serbisch, Deutsch, Englisch, Slowenisch und Spanisch. Über 50 % der Programmsprache ist Slowenisch. Abgesehen vom Nachtprogramm, welches von 00:00 bis 06:00 Uhr ausgestrahlt wird und eine unmoderierte Musikschiene beinhaltet, ist das Programm fast durchgehend redaktionell gestaltet, wobei sich das Abendprogramm von 20:00 bis 24:00 Uhr durch einen offenen Zugang auszeichnet. Das Wortprogramm beträgt im Durchschnitt zwischen 30 % und 36 %. Im Rahmen des Abendprogramms werden Sendungen in geringem Umfang von anderen privaten nichtkommerziellen bzw. öffentlich-rechtlichen Hörfunkveranstaltern übernommen. In der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr werden zur vollen Stunde (ausgenommen 12:00 Uhr) durchgängig deutschsprachige Nachrichten des ORF gesendet. Zur halben Stunde sendet der ORF regionale und lokale Nachrichten in slowenischer Sprache. Um 12:00 Uhr werden Weltnachrichten von RTV Slovenija in slowenischer Sprache ausgestrahlt. Im Abendprogramm von 20:00 bis 20:06 Uhr werden Weltnachrichten der BBC in englischer Sprache ausgestrahlt. Das Musikprogramm umfasst Musik aus dem Alpen – Adria – Raum sowie den Genres World Music, Jazz und alte und neue Volksmusik; darüber hinaus soll Musik von jungen österreichischen Formationen gesendet werden. Im Übrigen wird in der Zeit zwischen 06:00 und 18:00 Uhr ein vom ORF gestaltetes Programm im Umfang von acht Stunden gesendet.

2. Dem AGORA Verein „Arbeitsgemeinschaft offenes Radio – Avtonomno gibanje odprtega radia“ wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

3. Hinsichtlich der in den Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.

4. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der in Spruchpunkt 2. erwähnten Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.

5. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 3. und 4. Mit dem negativen Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2.

6. Gemäß § 78 AVG in Verbindung mit §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 hat der AGORA Verein „Arbeitsgemeinschaft offenes Radio – Avtonomno gibanje odprtega radia“ die für die Erteilung der Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 490,- innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der Zulassung auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, IBAN: AT932011129231280909, BIC: GIBAATWWXXX, Verwendungszweck: „KOA 1.476/14-001“, einzuzahlen.

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