• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.06.2006
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Radio Osttirol GmbH
  • GZ
    KOA 1.534/06-005

Verletzung des PrR-G durch Radio Osttirol wegen unvollständiger Aufzeichnungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestellt, dass die Radio Osttirol GmbH als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Osttirol“ die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 09.04.2006 zwischen 18 und 20 Uhr keine vollständigen Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen hergestellt hat. Der Bescheid ist rechtskräftig.

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