Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestellt, dass die Radio Osttirol GmbH als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Osttirol“ die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 09.04.2006 zwischen 18 und 20 Uhr keine vollständigen Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen hergestellt hat. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“