Die KommAustria hat dem Verein Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung, gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden Anlageblättern (Beilagen 1 und 2) beschriebenen Funkanlagen
* „EBBS 2 (Oberbuchberg) 95,5 MHz“ (Polarisation horizontal) bzw.
* „EBBS 2 (Oberbuchberg) 95,5 MHz“ (Polarisation vertikal)
zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen für den Zeitraum von 16.03.2016 bis 23.03.2016 erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G