Die KommAustria hat auf Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 19.09.2014 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des BKS vom 24.09.2007, GZ 611.143/0001-BKS/2007, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 30.04.2013, KOA 1.542/13-001, mit welchem der N & C Privatradio Betriebs GmbH eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „Innsbruck 99,9 MHz und Teile des Bezirkes Innsbruck Land“ erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 iVm § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G