Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Freie Rundfunk Oberösterreich GmbH, die gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 18.06.2001 Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Linz 105,0 MHz“ ist, die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die nach Erteilung der Zulassung eingetretenen Eigentumsänderungen nicht unverzüglich der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen