Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Freie Rundfunk Oberösterreich GmbH, die gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 18.06.2001 Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Linz 105,0 MHz“ ist, die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die nach Erteilung der Zulassung eingetretenen Eigentumsänderungen nicht unverzüglich der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G