Auf Antrag der Schallwellen Lounge GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 14.04.2015, KOA 1.475/15-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „GRAZ 2 (St. Johann und Paul) 89,6 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „GRAZ 8 (Eisenberg-Grambach) 89,6 MHz“ gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.