Auf Antrag der Schallwellen Lounge GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 14.04.2015, KOA 1.475/15-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „GRAZ 2 (St. Johann und Paul) 89,6 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „GRAZ 8 (Eisenberg-Grambach) 89,6 MHz“ gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G