• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.09.2014
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Mur-Mürztal Regionalfernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 4.421/14-006

Rechtsverletzung wegen Verletzungen von Werbebestimmungen des AMD-G

1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Mur-Mürztal Regionalfernsehen GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „kanal3 (mmrf)“ am 02.05.2014 während der zwischen 18:24:40 Uhr bis 18:44:20 Uhr ausgestrahlten Sendung „Treffpunkt Murtal“

A. zwischen 18:28:58 Uhr und 18:31:10 Uhr einen werblich gestalteten Beitrag über Badezimmer von „Tenne“ ohne Trennung sowohl vom vorangehenden als auch vom nachfolgenden redaktionellen Inhalt,
B. um 18:39:56 Uhr einen Werbespot für die Pepperoni/Chilli-Lounge ohne Trennung sowohl vom vorangehenden als auch vom nachfolgenden redaktionellen Inhalt,
C. um 18:44:14 Uhr einen Werbespot für die Pepperoni/Chilli-Lounge ohne Trennung vom vorangehenden redaktionellen Inhalt

gesendet hat und dadurch jeweils § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, wonach Fernsehwerbung und Teleshopping durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungen und Programmteilen getrennt sein müssen.

2. Die KommAustria erkennt gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Der Mur-Mürztal Regionalfernsehen GmbH wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr in ihrem Fernsehprogramm „kanal3 (mmrf)“ in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher zu veröffentlichen:
„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter Folgendes festgestellt:
Die Mur-Mürztal Regionalfernsehen GmbH hat am 02.05.2014 im Programm „kanal3 (mmrf)“ während der Sendung „Treffpunkt Murtal“ einen Beitrag zur Bewerbung von Badezimmereinrichtungen sowie Clips zur Bewerbung von Lokalen ausgestrahlt, ohne diese vom redaktionellen Inhalt zu trennen. Dadurch wurde gegen einschlägige gesetzliche Werbebestimmungen verstoßen. “

3. Der Mur-Mürztal Regionalfernsehen GmbH wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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