• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.09.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Gletscherbahnen Kaprun AG
  • GZ
    KOA 1.960/15-191

Rechtsverletzung wegen nicht rechtzeitiger Anzeige von Eigentumsänderungen

1. Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1AMD-G wird festgestellt, dass die Gletscherbahnen Kaprun AG die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie Änderungen ihrer Eigentumsverhältnisse nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.

2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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