Gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-G hat die KommAustria festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk seit dem 08.08.2011 mit der Bereitstellung des Online-Angebots TVthek über das zugangsgeschützte Kabelnetz der A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht dem durch das Angebotskonzept „TVthek.ORF.at“ vom 10.05.2011 gezogenen Rahmen entspricht, wobei diese nicht bloß geringfügige Änderung erst am 12.01.2012 nach § 5a Abs. 2 ORF-G angezeigt wurde und seit diesem Zeitpunkt auch eine Verletzung nach § 5a Abs. 2 letzter Satz ORF-G vorliegt.
Der Bundeskommunikationssenat bestätigte mit Bescheid vom 25.04.2012 (GZ: 611.998/0001-BKS/2012) diese Entscheidung. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“