Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Verein Franckviertel TV als Veranstalter des Kabelfernsehprogrames "FRANCK4 TV" die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er am 07.01.2014 zwischen 18:00 und 19:00 Uhr keine Aufzeichnungen seiner Fernsehsendungen hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G