Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Verein Franckviertel TV als Veranstalter des Kabelfernsehprogrames "FRANCK4 TV" die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er am 07.01.2014 zwischen 18:00 und 19:00 Uhr keine Aufzeichnungen seiner Fernsehsendungen hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF