• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.02.2014
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Verein Franckviertel TV
  • GZ
    KOA 1.960/14-007

Rechtsverletzungsbescheid wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Verein Franckviertel TV als Veranstalter des Kabelfernsehprogrames "FRANCK4 TV" die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er am 07.01.2014 zwischen 18:00 und 19:00 Uhr keine Aufzeichnungen seiner Fernsehsendungen hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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