• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    07.08.2013
  • Unterkategorie
    Programmänderungen
  • Partei(en)
    Antenne "Österreich" und Medieninovationen GmbH
  • GZ
    KOA 1.192/13-001

Feststellung, dass keine wesentlichen Programmänderung vorliegt

Die KommAustria hat auf Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 29.07.2013 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.192/11-003, mit welchem der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „Wien 102,5 MHz“ erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR G darstellt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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