A hat es im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen, bei der Kommunikationsbehörde Austria in Mariahilferstraße 77-79, 1060 Wien, eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich der von ihm veranstalteten Kabelfernsehprogramme „Imst TV“ und „Munde TV“ sowie der von ihm bereitgestellten Abrufdienste „www.imst-tv.at“, „www.kabeltv-imst.at“, „www.youtube.com/oberlandtv“ und „www.munde-tv.at“ vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"