Die Kommunikationsbehörde Austria hat auf Antrag der New Media Online GmbH gemäß § 2 Z 3 und 4 sowie § 9 Abs. 1 AMD-G iVm § 56 AVG festgestellt dass diese
1. im Bereich "Video" im Rahmen des Webauftritts www.tt.com unter der URL video.tt.com einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G veranstaltet, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist;
2. im Rahmen des übrigen Internetauftritts unter der URL www.tt.com keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 und 4 AMD-G veranstaltet und daher insofern keine Verpflichtung zur Anzeige nach § 9 Abs. 1 AMD G besteht.
Die von der New Media Online GmbH gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 13.12.2012, GZ 611.191/0005-BKS/2012 als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der gegen den Bescheid des BKS erhobenen Beschwerde legte der VwGH zwei Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung vor, über welche dieser mit Urteil vom 21.10. 2015, C-347/14, entschieden hat. Im fortgesetzten Verfahren wies der VwGH die Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.12.2015 , Zl. 2015/03/0004, als unbegründet ab.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“