1. Der ORS comm GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX F“ gemäß dem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt
Die Bewilligungen von Funkanlagen gemäß Spruchpunkt 1. werden gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 81 Abs. 5 TKG 2003 bis 31.12.2022 befristet
Der Bescheid ist rechtskräftig.