Gemäß § 63 Abs. 4 Z 2 iVm § 25 Abs. 5 und § 60 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, wird der Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.219/08-001, erteilte Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform für das Versorgungsgebiet "MUX C Kärnten" entzogen.
Der Bescheid ist rechtskräftig
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“