Gemäß § 63 Abs. 4 Z 2 iVm § 25 Abs. 5 und § 60 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, wird der Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.219/08-001, erteilte Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform für das Versorgungsgebiet "MUX C Kärnten" entzogen.
Der Bescheid ist rechtskräftig
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G