XXX hat als zur Vertretung nach außen berufener und hiermit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2012, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Geschäftsführer der XXX zu verantworten, dass die XXX in dem in ihrem Versorgungsgebiet „XXX“ ausgestrahlten Hörfunkprogramm „XXX“ am 25.11.2011, um ca. 17:20 bis ca. 17:22 Uhr, im Rahmen des Gewinnspiels „XXX“ Schleichwerbung gesendet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G