• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.03.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • GZ
    KOA 4.415/16-007

Straferkenntnis aufgrund von verspäteter Meldung der Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einem Gesellschafter

Die Beschuldigte hat gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft es unterlassen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse der D-GmbH binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragung der KommAustria anzuzeigen.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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