Die Beschuldigte hat gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft es unterlassen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse der D-GmbH binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragung der KommAustria anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"