• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.01.2005
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Life Radio GmbH & CoKG,
  • GZ
    KOA 1.140/04-08

Feststellung der Verletzung des § 19 PrR-G durch werblich gestaltete Sponsorhinweise - Life Radio Oberösterreich (teilweise aufgehoben, teilweise abgeändert)


Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestelt, dass die Life Radio GmbH & Co KG als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Oberösterreich“ die Bestimmungen über Patronanzsendungen in § 19 Abs. 5 lit b Z 3 Privatradiogesetz (PrR-G) dadurch verletzt hat, dass sie am 09.09.2004 im Rahmen der Nachmittagssendung von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
a.) um ca. 16:58 Uhr am Ende der Patronanzsendung „Das ausführliche Wetter für Oberösterreich“ eine Patronanzabsage mit einem verkaufsförderndem Hinweis gesendet hat,
b.) um 18.33 Uhr im Zusammenhang mit der Patronanzsendung “Life Radio Futurezone“ sowohl am Beginn der Sendung als auch am Ende der Sendung einen verkaufsfördernden Hinweis gesendet hat.
Der Bundeskommunikationsenat hat mit Bescheid vom 23.6.2005, GZ 611.001/0007-BKS/2005, Spruchpunkt 1a (betreffend den verkaufsfördernden Hinweis im Wetterbericht) aufgehoben. Betreffend den Sachverhalt zu Spruchpunkt 1b (zur Patronanzsendung "Life Radio Futurezone") wurde die Berufung abgewiesen und in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine unzureichende Trennung der Werbung von anderen Programmteilen (Verstoß gegen § 19 Abs. 3 PrR-G) festgestellt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)

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