Die KommAustria stellte über Anzeige des Christian Parzer vom 22.08.2016, Inhaber der mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.217/08-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 14.07.2014, KOA 4.217/14-001, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C (Bad Ischl und Wolfgangsee)“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G, fest, dass mit dem Wegfall des von Christian Parzer veranstalteten Programms „TV Bad Ischl“ mit Rechtskraft des nachstehend genannten Bescheides der KommAustria und Aufnahme des von Ursula Parzer-Hofer veranstalteten Programms „STV 1 Regional TV Bad Ischl“ ab Rechtskraft des Programmzulassungsbescheides vom 20.09.2016, KOA 4.417/16-004, sowie der gleichzeitigen Aufnahme des zu diesem Programm angebotenen Zusatzdienst Teletext, den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“