Die KommAustria stellte über Anzeige des Christian Parzer vom 22.08.2016, Inhaber der mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.217/08-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 14.07.2014, KOA 4.217/14-001, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C (Bad Ischl und Wolfgangsee)“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G, fest, dass mit dem Wegfall des von Christian Parzer veranstalteten Programms „TV Bad Ischl“ mit Rechtskraft des nachstehend genannten Bescheides der KommAustria und Aufnahme des von Ursula Parzer-Hofer veranstalteten Programms „STV 1 Regional TV Bad Ischl“ ab Rechtskraft des Programmzulassungsbescheides vom 20.09.2016, KOA 4.417/16-004, sowie der gleichzeitigen Aufnahme des zu diesem Programm angebotenen Zusatzdienst Teletext, den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G