Die KommAustria hat auf Antrag der Antenne Steiermark Regionalradio GmbH & Co KG gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid des BKS vom 18.07.2006, GZ 611.110/0001-BKS/2005, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen "BAD AUSSEE 2 (Reitern) 90,6 MHz" und "B MITTERNDORF 2 (Starthaus Kulmsprungschanze) 95,5 MHz" dahingehend geändert, dass die beantragten Standortänderungen sowie die jeweilige Reduktion der Sendeleistung nach Maßgabe der beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 und 2) bewilligt werden. Die Namen der Übertragungskapazitäten lauten infolge dessen nunmehr "BAD AUSSEE (Tressenstein) 90,6 MHz" und "B MITTERNDORF (Langmoosalm) 95,5 MHz".
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G