Die KommAustria hat auf Antrag der Antenne Steiermark Regionalradio GmbH & Co KG gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid des BKS vom 18.07.2006, GZ 611.110/0001-BKS/2005, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen "BAD AUSSEE 2 (Reitern) 90,6 MHz" und "B MITTERNDORF 2 (Starthaus Kulmsprungschanze) 95,5 MHz" dahingehend geändert, dass die beantragten Standortänderungen sowie die jeweilige Reduktion der Sendeleistung nach Maßgabe der beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 und 2) bewilligt werden. Die Namen der Übertragungskapazitäten lauten infolge dessen nunmehr "BAD AUSSEE (Tressenstein) 90,6 MHz" und "B MITTERNDORF (Langmoosalm) 95,5 MHz".
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“