• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    22.07.2015
  • Unterkategorie
    Angebotskonzepte
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk, Bundeswettbewerbsbehörde
  • GZ
    KOA 11.277/15-004

Genehmigung der Bereitstellung des Online-Angebots „radiothek.ORF.at“ über Antrag des Österreichischen Rundfunks (ORF) nach Maßgabe des am 08.08.2014 gemäß § 5a ORF-G vorgelegten Angebotskonzeptes unter den Auflagen des Spruchpunktes II.

I. Die Bereitstellung des Online-Angebots „radiothek.ORF.at“ wird über Antrag des Österreichischen Rundfunks (ORF) nach Maßgabe des am 08.08.2014 gemäß § 5a ORF-G vorgelegten Angebotskonzeptes mit

a. der Bündelung aller Audio-Online-Angebote (live und on demand) des ORF, inklusive des Livestreams des gemäß § 5 Abs. 1 ORF-G veranstalteten Programms „ORF Slovenski spored“ und des Webradioprogramms „Ö1 Campus“, auf einer zentralen Plattform,
b. technischen Anpassungen im Bereich der Indexierung, Navigation und Auffindbarkeit und damit verbundenen, senderübergreifenden Anwendungsmöglichkeiten (integrierte Suchfunktion, Möglichkeit der Zusammenstellung aus Einzelbeiträgen, Sendungsteilen oder ganzen Sendungen bestehender individueller Playlists),
c. inhaltlichen Erweiterungen im Hinblick auf die Vervollständigung des Abrufangebots und dessen Ausweitung auf Fremdproduktionen, der Bereitstellung zeit- und kulturgeschichtlicher Archive, sowie redaktionell erstellter Playlists zu Themenschwerpunkten, sowie
d. zusätzlicher kommerzieller Vermarktung mittels Display-Ads (Audio- und Video-Pre-Rolls, sowie Bannerwerbung)

gemäß § 6b Abs. 1 iVm Abs. 2 und 3 ORF-G unter den Auflagen des Spruchpunktes II. genehmigt.

II. Die Genehmigung nach Spruchpunkt I. wird gemäß § 6b Abs. 2 iVm Abs. 3 ORF-G unter folgenden Auflagen erteilt:

a. Eine kommerzielle Vermarktung des in das Online-Angebot „radiothek.ORF.at“ integrierten Programmangebotes des werbefreien Hörfunkprogramms gemäß § 14 Abs. 4 ORF-G (live und on demand, inklusive aller Teilangebote) dergestalt, dass vor dem Konsum eines Livestreams oder von on demand bereit gestellten Sendungen bzw. Beiträgen Audio- und/oder Video-Pre-Roll-Clips vorgeschaltet werden, wird untersagt.
b. Kindersendungen und Archive dürfen keine kommerzielle Kommunikation beinhalten.
c. Audio- und Video-Pre-Roll-Clips dürfen maximal einmal bei jedem neuen Nutzungsvorgang (Visit) ausgespielt werden; darüber hinaus dürfen weitere Pre-Roll-Clips bei einem länger als zehn Minuten dauernden Nutzungsvorgang ausgespielt werden, sofern ein neuer Beitrag aufgerufen wird.
d. Die Bereitstellung in dem und die Integration der nach den vorstehenden Punkten zulässigen kommerziellen Kommunikation in das Online-Angebot „radiothek.ORF.at“ hat derart zu erfolgen, dass
i. soweit auf Nutzerseite technische Maßnahmen eingesetzt werden, die auf eine Ausblendung bzw. Nicht-Konsumation der kommerziellen Kommunikation abzielen (Ad-Blocker, Pop-Up-Blocker etc.), es zu keinerlei Einschränkungen der Nutzbarkeit der angebotenen Inhalte kommen darf,
ii. ein aktives Ausblenden und Überspringen von Werbung möglich ist.



Mit Erkenntnis vom 23.11.2018, W249 2113388-1/21E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Bundeswettbewerbsbehörde als unbegründet abgewiesen.

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