X hat zwischen 30.12.2009 und 09.02.2011 in Y, als gemäß § 9 Abs. 2 VStG, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach dem PrR-G mit Ausnahme jener wegen Verletzungen von Werbebeschränkungen verantwortlicher Beauftragter der Privatradio Arabella GmbH & Co KG es unterlassen, die am 15.12.2009 erfolgte Eigentumsänderung bei der EAR Beteiligungs GmbH, die zu 33,54 % an der Radio Arabella GmbH beteiligt ist, welche Kommanditistin der Privatradio Arabella GmbH & Co KG und zu 76 % an der Komplementärin der Privatradio Arabella GmbH & Co KG, der Privatradio Arabella GmbH, beteiligt ist, der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die KommAustria hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“