Der Beschuldigte hat als Obmann des Schulverbandes B und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 50/2012, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes, zu verantworten, dass der Schulverband B in C, Bekanntgaben gemäß § 2 Abs. 4 und gemäß § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria innerhalb des Zeitraums von 01.10.2012 bis 15.10.2012 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/12-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 26.11.2012, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1, 4 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG
2. § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1, 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Gegen den Bescheid wurde Berufung erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat der Berufung mit Bescheid vom 05.04.2012, GZ: UVS-06/42/3743/2013-4, Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“