Die KommAustria hat festgestellt, dass die PULS City TV GmbH die Bestimmung des § 38 2. Satz PrTV-G über die Trennung von Werbung von anderen Programmteilen dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen ihres am 09.01.2006 ausgestrahlten Programms "PULS TV" um ca. 08:01 Uhr nach dem Ende eines Werbeblocks keinen Werbetrenner eingespielt hat. Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 10.8.2006, GZ 611.001/0008-BKS/2006, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt, sie ist damit rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen