Die Beschwerde der XY GmbH gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-G wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 ORF-Gesetz abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen