Die Beschwerde der XY GmbH gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-G wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 ORF-Gesetz abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes