Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter der B GmbH zu verantworten, dass in den Satellitenfernsehprogrammen "C" und "D" der Spielfilm "Auf der Suche nach Mr. Goodbar" am 28.08.2011 von ca. 04:44 bis ca. 06:54 Uhr ausgestrahlt wurde, welcher Szenen enthält, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ohne durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Sendung von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen wird.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“