Die KommAustria hat den Antrag der Datamatix Datensysteme GmbH vom 29.04.2014 auf Zuordnung der Übertragungskapazität
„LEUTSCHACH (8463 Leutschach, Fötschach 100) 87,9 MHz“ zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 3 Abs. 5 und 6 PrR-G wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G