Mit diesem Bescheid wurde ein Antrag auf Erteilung einer nicht-bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen gemäß § 12 Abs 4 PrTV-G iVm §§ 4 Abs 5, 8 und 16 Abs 3 PrTV-G, abgewiesen, da die beantragten Übertragungskapazitäten, Klagenfurt 2 - Kanal 42, Villach - Kanal 42 und Brückl - Kanal 45, dem Inhaber der bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen (ATV) zugeteilt wurden. Dieser Bescheid ist rechtskräftig
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes