Mit diesem Bescheid wurde ein Antrag auf Erteilung einer nicht-bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen gemäß § 12 Abs 4 PrTV-G iVm §§ 4 Abs 5, 8 und 16 Abs 3 PrTV-G, abgewiesen, da die beantragten Übertragungskapazitäten, Klagenfurt 2 - Kanal 42, Villach - Kanal 42 und Brückl - Kanal 45, dem Inhaber der bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen (ATV) zugeteilt wurden. Dieser Bescheid ist rechtskräftig
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes