Der Antenne Oberösterreich GmbH wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazitäten „LINZ 2 (STO-RK/Freinberg) 89,2 MHz“ zur Erweiterung des ihr mit Bescheid der KommAustria vom 28.05.2013, KOA 1.375/13-007, zugeteilten Versorgungsgebietes „Wels 98,3 MHz“ zugeordnet.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Linz-Wels“.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G