Der Antenne Oberösterreich GmbH wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazitäten „LINZ 2 (STO-RK/Freinberg) 89,2 MHz“ zur Erweiterung des ihr mit Bescheid der KommAustria vom 28.05.2013, KOA 1.375/13-007, zugeteilten Versorgungsgebietes „Wels 98,3 MHz“ zugeordnet.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Linz-Wels“.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G