Die KommAustria hat die Anzeige gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G der Styria Multi Media GmbH & Co KG vom 30.01.2013, soweit sie sich über das unter der URL http://typischich.at/tv bereitgestellte Angebot hinaus auf den sonstigen Webauftritt unter der URL http://typischich.at/ bezieht, gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen. Darüber hinaus hat sie gemäß § 2 Z 3 und 4 sowie § 9 Abs. 1 AMD-G iVm § 56 AVG festgestellt, dass es sich bei dem unter der URL http://typischich.at/tv geplanten und im Schreiben der Antragstellerin vom 30.01.2013 beschriebenen Angebot um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G