Die KommAustria hat die Anzeige gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G der Styria Multi Media GmbH & Co KG vom 30.01.2013, soweit sie sich über das unter der URL http://typischich.at/tv bereitgestellte Angebot hinaus auf den sonstigen Webauftritt unter der URL http://typischich.at/ bezieht, gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen. Darüber hinaus hat sie gemäß § 2 Z 3 und 4 sowie § 9 Abs. 1 AMD-G iVm § 56 AVG festgestellt, dass es sich bei dem unter der URL http://typischich.at/tv geplanten und im Schreiben der Antragstellerin vom 30.01.2013 beschriebenen Angebot um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“