• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    07.11.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.965/16-022

Straferkenntnis wegen Verletzungen von Werbevorschriften

A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener der oe24 GmbH zu verantworten, dass im von der oe24 GmbH veranstalteten Fernsehprogramm „oe24TV“ am 15.10.2015 in dem zwischen ca. 17:47 Uhr und 17:51 Uhr ausgestrahlten Beitrag über das Einrichtungshaus „Kare“ im Rahmen der Sendung „Madonna TV“ durch Produktplatzierungen zu Gunsten von „Vodka Absolut“ audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Spirituosen ausgestrahlt wurde.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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