Aufgrund des Antrags der Radio Ö24 Oberösterreich GmbH wurde gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung von 100 % der sich im Eigentum der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH befindlichen Anteile an der Radio Ö24 Oberösterreich GmbH an die ELCG GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“