Aufgrund des Antrags der Radio Ö24 Oberösterreich GmbH wurde gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung von 100 % der sich im Eigentum der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH befindlichen Anteile an der Radio Ö24 Oberösterreich GmbH an die ELCG GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G