Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der Bezirks TV Vöcklabruck GmbH gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Änderung der Verbreitung des Programms "BTV" dahingehnd genehmigt, dass das Programm nunmehr täglich von 03:30 bis 08:00 Uhr, 08:30 bis 13:00 Uhr, 13:30 bis 18:00 Uhr und 18:30 bis 03:00 Uhr gesendet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G