Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass die Mitglieder des Stiftungsrats G B, A B, Mag. T D, Dr. R E, Mag. D H, N K, Dr. J K, B K, Univ.-Prof. Dr. S M, Mag. W M, Mag. A S, A S, P W, a.o. Univ.-Prof. Dr. B W, Mag. W W dadurch, dass sie im Zeitraum ab 30.12.2011 bzw. seit ihrer nach diesem Zeitpunkt erfolgten Bestellung insbesondere in sogenannten „Freundeskreisen“ ihr Abstimmungsverhalten als Mitglieder des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks untereinander und mit politischen Entscheidungsträgern, die zum Teil von der Bestellung zum Mitglied des Stiftungsrats aufgrund von § 20 Abs. 3 ORF-G ausgeschlossen sind, abstimmen, gegen §§ 1 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 4 ORF-G verstoßen haben, wird gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 19 Abs. 2 und 4 ORF-G abgewiesen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“