• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    08.10.2018
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    SK Sturm sales & communication GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/18-254

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die SK Sturm sales & communication GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie

a) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „SK Sturm.TV“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/user/SKSturmTV?app=desktop
b) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „SK Sturm.TV“ unter der Internetadresse https://www.sksturm.at/de/sksturmtv/alle-videos/

zumindest seit dem 24.11.2017 bereitstellt, ohne ihre Tätigkeiten spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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