A hat als Obmann des Vereins WienTV.org zivilgesellschaftliches Videokollektiv und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Vereins in 1070 Wien, Stiftgasse 8, zu verantworten, dass dieser es im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Abrufdienstes „http://WienTV.org“ und des Livestreams „http://WienTV.org“ vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“