Über Anzeige der ProSiebenSat.1 PULS4 GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 19.10.2007, KOA 4.300/07-002, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „Puls 4“ über die terrestrische Multiplex-Plattform „MUX B“ (Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002), wurde gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass beginnend mit 02.08.2016 an die Stelle der Multiplex-Plattform „MUX B“ die Multiplex-Plattform „MUX B (DVB-T2)“ (Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034) tritt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G