Der Antrag der Radio Oberland GmbH wurde gemäß §§ 57 Abs. 1 iVm 54 Abs. 3 und §§ 84 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Z 3 PrR-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“