Der Antrag der Radio Oberland GmbH wurde gemäß §§ 57 Abs. 1 iVm 54 Abs. 3 und §§ 84 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Z 3 PrR-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G