Der Antrag der Radio Oberland GmbH wurde gemäß §§ 57 Abs. 1 iVm 54 Abs. 3 und §§ 84 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Z 3 PrR-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes