Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Livetunes Network GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria die Aufnahme des Sendebetriebs der ihr mit dem Bescheid der KommAustria vom 07.09.2017, KOA 1.101/17-018, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung „Sport in Deiner Stadt 2017“ unter Nutzung der zugeteilten Funkanlage WIEN INNERE STADT, Standort Donaukanal, Frequenz 102,1 MHz, nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.