Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Livetunes Network GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria die Aufnahme des Sendebetriebs der ihr mit dem Bescheid der KommAustria vom 07.09.2017, KOA 1.101/17-018, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung „Sport in Deiner Stadt 2017“ unter Nutzung der zugeteilten Funkanlage WIEN INNERE STADT, Standort Donaukanal, Frequenz 102,1 MHz, nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“